Der Blower-Door-Test dient dazu, die Luftdichtheit eines Gebäudes nachzuweisen. Ziel ist es, Entstehungsbedingungen für Kondeswasserausfall in der Gebäudehülle (insbesondere Dachkonstruktion) und damit spätere Bauschäden zu vermeiden. Mit Hilfe eines Gebläses nebst Messausrüstung wird dieser Test durchgeführt, wenn zum einen die luftdichte Ebene des Gebäudes hergestellt ist, andererseits die Endoberflächen noch nicht fertig gestellt sind. Nachbesserungsmöglichkeiten sollten noch gegeben sein. Zielwert für Wohngebäude ist ein Zahlenwert von 1,5 Luftwechsel pro Stunde (Druckdifferenz 50 Pa); Zielwert für Passivhäuser ist ein Wert von <=0,6 Luftwechsel pro Stunde. Eine Erstellung eines Luftdichtheits- und Winddichtheitskonzeptes durch Architekt oder Bauunternehmer sollte für jeden Neubau selbstverständlich sein. Entsprechende Hinweise sollten in die Leistungsverzeichnisse der beteiligten Gewerke eingebunden werden.
Wärmegesetz (EEWärmeG). Dieses Gesetz ist Anfang 2009 in Kraft getreten. Es schreibt für alle normal beheizten Neubauten einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien am Gesamtwärmebedarf des Gebäudes vor. Beispielsweise ist bei Errichtung einer thermischen Solaranlage ein Deckungsanteil von mindestens 15% einzuhalten. Bei Einsatz anderer erneuerbarer Energieträger oder bei verbessertem Wärmeschutz gelten andere Mindestanteile.
Der Energiebedarf gibt an, wieviel Energieaufwand für Raumheizung und Warmwasseraufbereitung unter Berücksichtigung eines bestimmten Energieträgers rechnerisch (daher Bedarf, nicht Verbrauch) erforderlich ist.
Regelt für Neubauten und Altbausanierungen die Anforderungen und Nachweisverfahren für winterlichen und sommerlichen Wärmeschutz, Vermeidung von Wärmebrücken, Luftdichtheit, für Wärmeversorgung, die Anlagentechnik und bilanziert auch die vorgesehenen Energieträger (Primärenergiebilanz). Es werden Mindestwerte für Wärmeschutz und Jahres-Primärenergiebedarf von Gebäuden vorgegeben.
Mit Inkrafttreten der EnEV 2007 wurde der Energieausweis auch für bestimmte Bestandsgebäude stufenweise eingeführt. Für Neubauten bleibt die Ausstellung eines Energie(bedarfs)ausweises Pflicht. Eigentümer und Käufer eines Neubaus erhalten den Energie(bedarfs)ausweis von ihrem Architekten oder Bauträger. Die Ausstellung von Energieausweisen für Neubauten wird weiterhin nach Landesrecht geregelt. Danach sind in Niedersachsen Entwurfsverfasser wie Architekt/in, Bau-Ing/in sowie für Einfamilienhäuser u.ä. Meister/in und Techniker/in des Bauhauptgewerbes (vgl. § 58 NBauO) zur Ausstellung berechtigt. Für Bestandswohngebäude ist ein Energieausweis ab 01. Juli 2008 Interessenten auf deren Verlangen bei Hausverkauf oder Mieterwechsel durch den Gebäudeeigentümer zugänglich zu machen. Weitere Informationen im Internet z.B.: www.dena-energieausweis.de.
Jährlicher Energieaufwand, der zur Deckung des Jahres-Heizenergiebedarf benötigt wird. Der Jahres-Heizenergiebedarf berücksichtigt den Jahres-Heizwärmebedarf, den Heizenergiebedarf für Warmwasser; außerdem im Gebäude die Verluste der Wärmeversorgung (und Lüftungsanlage) und den Stromaufwand für Hilfsenergieantriebe. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt außerhalb des Gebäudes, also vor den Verbrauchszählern, noch den Energieaufwand für die Bereitstellung des eingesetzten Energieträgers. Dieser energieträgerspezifische Aufwand ist z.B. für Strom wesentlich höher als für Erdgas oder erneuerbare Energieträger.
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